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Versammlungsfreiheit: Mit dabei ist halb gefangen

Dieser Artikel stammt von Netzpolitik.org.

Versammlungsfreiheit Mit dabei ist halb gefangen

Das Landgericht Hamburg hat zwei Demonstrationsteilnehmende wegen Landfriedensbruch verurteilt, weil diese auf einer unfriedlichen Versammlung waren. Das Urteil schränkt die Versammlungsfreiheit ein und könnte Menschen vom Protestieren abhalten.


Markus Reuter – in Demokratiekeine Ergänzungen
Der G20-Gipfel in Hamburg war von Massendemonstrationen, Ausschreitungen und Polizeigewalt geprägt. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Christian Mang

In einem der sogenannten Rondenbarg-Prozesse hat das Hamburger Landgericht am Dienstag zwei Personen, die selbst keine Straftaten begangen hatten, wegen Landfriedensbruchs und Beihilfe zu versuchter gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf Polizist:innen und Sachbeschädigung verurteilt. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisiert das Urteil, weil es Menschen davon abschrecken könnte zu demonstrieren.

Geurteilt wurde über einen Fall, der sich beim G20-Gipfel in Hamburg im Jahr 2017 ereignete. Damals liefen in einem Demonstrationszug vorwiegend schwarz gekleidete Personen von einem Protestcamp in Richtung Innenstadt. Aus den Reihen dieser Versammlung wurden laut Bericht der taz 14 Steine und vier Böller in Richtung Polizei geworfen, die jedoch nicht trafen. Bei dem darauf folgenden Polizeieinsatz wurden 14 Versammlungsteilnehmende teilweise schwer verletzt und 85 Personen festgenommen, darunter auch die jetzt Verurteilten.

Auch sie waren in schwarzer Kleidung mitgelaufen, mit Kapuze und Sturmhaube. Das legte die Richterin gegen die Angeklagten aus. Das Ziel des schwarzen Blocks sei gewesen, die Bevölkerung einzuschüchtern und die Polizei zu provozieren. Das sei auch den Angeklagten klar gewesen, zitiert die Zeit die Richterin. Durch dieses Auftreten seien die Steinewerfer:innen unter den Teilnehmenden erst ermutigt worden. Sie hätten sich auf die Solidarität der Gruppe verlassen können, um anschließend wieder unerkannt unter den schwarz gekleideten Demonstrierenden untertauchen zu können.

„Beschränkt die Versammlungsfreiheit unangemessen“

„Man wird immer jemanden finden, der sich von einer Versammlung eingeschüchtert fühlt“, kritisierte der Verteidiger Sven Richwin gegenüber der taz. Das Grundgesetz frage aber beim Schutz von Versammlungen nicht nach dem ästhetischen Ausdruck. „Eine Versammlung ist kein Schönheitswettbewerb“, so Richwin weiter.

Ähnlich bewertet das auch Franziska Görlitz von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegenüber netzpolitik.org. „Die Teilnahme an einer Demonstration in ähnlicher dunkler Kleidung kann für eine Beteiligung an Gewalttaten und Bedrohungen nicht genügen. Eine solche Auslegung beschränkt die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 des Grundgesetzes unangemessen.“ Diese bestehe nämlich auch dann, wenn mit Ausschreitungen durch andere Versammlungsteilnehmer:innen zu rechnen sei.

Auch könne die einschüchternde Wirkung einer Versammlung für eine Strafbarkeit von Demonstrant*innen nicht genügen, so Görlitz. „Die Entscheidung weitet die Strafbarkeit nach § 125 StGB deutlich aus und kann so Menschen von der Teilnahme an Protestveranstaltungen abschrecken.“

Auch der Verurteilte Nils Jansen kritisierte laut der taz den Schuldspruch als Angriff auf die Versammlungsfreiheit. Gegen das Urteil können die verurteilten Personen noch Revision einlegen und vor den Bundesgerichtshof ziehen.

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Author: Markus Reuter

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