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Stadtarchiv-Strafverfahren von Landgericht Köln eingestellt

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Das Justizzentrum in Köln

Köln | Um 13.58 Uhr am 3. März 2009 stürzte das Kölner Stadtarchiv und mehrere weitere Gebäude ein. Zwei junge Männer starben. Jetzt stellt das Landgericht Köln das Strafverfahren gegen Geldzahlungen der vier verbliebenen Angeklagten ein. 15 Jahre nach dem Ereignis.

Die Historie des Verfahrens

Wenn die Angeklagten die Geldauflagen bezahlen werden die Strafverfahren endgültig eingestellt. Dann gäbe es auch keine Hauptverhandlung mehr. Zwei der Angeklagten waren Bauleiter der Arbeitsgemeinschaft, die das Gleiswechselbauwerk am Kölner Waidmarkt errichtete. Die Staatsanwaltschaft erhob im Mai 2017 Anklage wegen Ausführungsmängeln bei der Baugrubenumschließung. Der dritte Angeklagte war bei den Kölner Verkehrsbetrieben (KVB) mit der internen Bauüberwachung am Waidmarkt betraut. Ihm legte die Staatsanwaltschaft Köln zur Last durch Unterlassen fahrlässig den Tod der beiden jungen Männer herbeigeführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass er durch eine sorgsame Überwachung die Fehler bei der Herstellung der Schlitzwand hätte erkennen können und es unterlassen habe seine Aufgabe als Bauüberwacher ausreichend auszuüben. Gegen den angeklagten Mitarbeiter der KVB endete das Verfahren am 12. Oktober 2018 mit einer Verurteilung auf Bewährung. Der vierte Angeklagte war Oberbauleiter und wurde am 7. Februar 2019 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die beiden Bauleiter der Arbeitsgemeinschaft wurden damals freigesprochen.

Revision erfolgreich

Die Staatsanwaltschaft Köln ging in Revision und der Bundesgerichtshof hob am 13. Oktober 2021 alle bisher ergangenen Urteile auf. Das Landgericht Köln musste also erneut verhandeln und entscheiden. Jetzt entschied die 17. Große Strafkammer am 2. August 2024 die Verfahren mit Zustimmung der Angeklagten und der Kölner Staatsanwaltschaft gegen Geldauflagen von 5.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro vorläufig einzustellen. Der Einstellung des Verfahrens mit Auflage ist dann möglich , wenn dadurch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird und eine Schwere der Schuld dem nicht entgegenstehe. Dies sei hier der Fall argumentiert das Gericht, da die Angeklagten nur eine mittelbare Verantwortlichkeit trügen hinsichtlich der Havarie in der Baugrube. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Polier und der Baggerfahrer die Verantwortung tragen, da sie unter anderem die für die Bauüberwachung zuständigen vier Angeklagten täuschten. Der Baggerfahrer verstarb mittlerweile und der Polier ist verhandlungsunfähig.

Kein öffentliches Interesse mehr?

Für das Gericht ist zudem maßgeblich, dass es einschätzt, dass nach 15 Jahren das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gesunken sei. Zudem liege das dem Schaden zugrunde liegende Ereignis bereits 19 Jahre zurück. Zudem schreibt das Gericht: „Zum anderen habe die Frage nach der technischen Ursache des Unglücks in den bisherigen landgerichtlichen Strafverfahren im ersten Rechtsgang sowie im zivilrechtlichen selbständigen Beweisverfahren hinreichend aufgeklärt werden können. Der Rat der Stadt Köln habe die technische Ursache daher als geklärt angesehen und im Jahr 2020 den Vergleich zwischen der Stadt Köln und der beauftragten Arbeitsgemeinschaft zur Beilegung des Zivilrechtsstreits als sinnvollen Weg gebilligt, ‚dieses Kapitel der Kölner Stadtgeschichte zu bewältigen und konstruktiv in die Zukunft zu blicken‘“.

Bestraft genug?

Die 17. Große Strafkammer rechnet zudem nicht mehr mit neuen Erkenntnissen und zweifelt am Erinnerungsvermögen von Zeugen und Sachverständigen nach einem so langen Zeitraum. Alle Angeklagten seien heute wie damals nicht vorbestraft. Zudem seien sie belastet durch das hohe mediale Interesse an dem Strafprozess. Zudem sei nicht zu erwarten, dass die Angeklagten nach dem langen Zeitraum die Taten wiederholen würden. Das Geld soll einem Förderverein des Stadtarchivs zugutekommen. Das Gericht will sodann den Angeklagten die Verfahrenskosten auferlegen. Es sei davon auszugehen, dass die Angeklagten mit einem mittleren fünfstelligen Betrag belastet seien.

Die Aktenzeichen der aktuellen Beschlüsse: 117 Kls 23/22 und 117 Kls 29/22

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