Köln | Es geht um den sogenannten schönsten Tag des Lebens. Ein Paar klagte gegen einen Hochzeitsfotografen auf Schmerzensgeld, weil dieser nach dessen Ansicht zu wenig Fotos gemacht hatte. Das Paar zeigte sich dadurch traumatisiert. Das Gericht wies die Klage zurück. Ein kurioser Fall aus der Kölner Gerichtsszene.
Der Fotograf, der mit dem Paar schon vor der Hochzeit persönlich bekannt war, hatte 170 Fotos auf einem USB-Stick nach der Hochzeit gegen Bezahlung abgeliefert. Das waren dem Paar zu wenige Fotos und die frisch Vermählten waren der Ansicht, dass Fotos von einigen Szenen fehlten. Wie etwa das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos.
Also verklagten sie den Fotografen vor dem Amtsgericht Köln und erzwangen so, dass der Fotograf Rede und Antwort stehen musste, welche und wie viele Fotos er von dem Event gemacht hatte. Der Beklagte gab vor Gericht entsprechende Erklärungen ab.
In der Hauptsache verklagten das Paar den Fotografen auf 2.000 Euro Schmerzensgeld, also pro Person 1.000 Euro. Das Amtsgericht Köln wies diesen Antrag zurück und bezweifelte sogar schon ob das unterlassen oder nicht hinreichende Abfotografieren bestimmter Szenen auf einer Hochzeit eine Pflichtverletzung darstellen könnte. Das Problem: Das Paar konnte nicht vortragen wie es den Auftrag formuliert hatte. Zudem erzählten sie, dass auch Gäste fotografierten. Damit stünden weit mehr Fotos von der Hochzeit zur Verfügung, folgerte das Amtsgericht. Das Paar sprach von „Enttäuschung und Trauer“. Dies ist nach Auffassung des Gerichts aber bei Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens eher als Bagatell-Beeinträchtigung zu werten.
Das Paar legte Rechtsmittel ein
Das Paar gab sich damit nicht zufrieden und legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Das Landgericht Köln stellte ebenfalls fest, dass die Berufung der Kläger unbegründet sei. Das Gericht stellte fest: „Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe weder auf einer Verletzung des Rechts noch sei eine andere Entscheidung gerechtfertigt, da das Amtsgericht die Klage zu Recht in Bezug auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen habe.“
Das Landgericht schloss sich der Argumentation des Amtsgerichts an und stellte ebenfalls fest, dass die Kläger nicht substantiell eine tatsächliche, tiefergehende psychische Beeinträchtigung vortragen konnten. Zudem stünden dem Paar 170 Hochzeitsfotos des Fotografen zur Verfügung. Als klar war, dass das Landgericht nicht ihrer Argumentation folgen würde erklärte das Paar die Rücknahme seiner Berufung. Damit wird das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig.
Amtsgericht Köln: Urteil vom 11.2.2022/ Az. 135 C 227/21
Landgericht Köln: Beschluss vom 8.4.2024 zum Az. 13 S 36/22